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Arbeiten an Feiertagen: Regeln, Ersatzruhetag und Feiertagszuschlag
An gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG); § 10 ArbZG erlaubt Ausnahmen etwa für Kliniken, Gastronomie und Verkehrsbetriebe. Wer am Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Einen Feiertagszuschlag gibt es nur, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ihn vorsehen.

An gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich nicht beschäftigt werden. So bestimmt es § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Die Feiertagsruhe gilt von 0 bis 24 Uhr. Für 16 Bereiche, darunter Krankenhäuser, Gastronomie und Verkehrsbetriebe, lässt § 10 ArbZG jedoch Ausnahmen zu. Wer dort am Feiertag arbeitet, bekommt einen Ersatzruhetag – einen Feiertagszuschlag schreibt dagegen kein Gesetz vor.
Welche Tage in Ihrem Bundesland gesetzliche Feiertage sind, zeigt die Übersicht der Feiertage.
Grundsatz: Feiertagsruhe nach § 9 ArbZG
§ 9 Abs. 1 ArbZG ist eindeutig: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Verbot gilt auch, wenn Beschäftigte freiwillig arbeiten möchten.
Zwei Lockerungen stehen direkt im Gesetz. Schichtbetriebe dürfen die Ruhe um bis zu sechs Stunden verschieben, wenn der Betrieb danach 24 Stunden ruht (§ 9 Abs. 2 ArbZG). Für Kraftfahrer und Beifahrer kann sie bis zu zwei Stunden früher beginnen (§ 9 Abs. 3 ArbZG).
Geschützt sind nur gesetzliche Feiertage. Welche Tage das sind, legen die Feiertagsgesetze der 16 Länder fest; nur der Tag der Deutschen Einheit beruht auf Bundesrecht. Neun Feiertage gelten bundesweit, dazu kommen regionale wie Fronleichnam, Reformationstag oder Allerheiligen. Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, auch wenn sie vielfach nachmittags arbeitsfrei sind.
Ausnahmen: Wer am Feiertag arbeiten darf
§ 10 Abs. 1 ArbZG erlaubt Feiertagsarbeit, „sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können“. Danach zählt das Gesetz 16 Bereiche auf. Die Tabelle fasst sie in Kurzform zusammen.
| Nr. | Bereich | Beispiele |
|---|---|---|
| 1 | Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr | Rettungswache, Leitstelle |
| 2 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gerichte, Behörden, Verteidigung | Polizei, Bereitschaftsdienst |
| 3 | Krankenhäuser, Behandlung, Pflege und Betreuung | Klinik, Pflegeheim |
| 4 | Bewirtung, Beherbergung, Haushalt | Restaurant, Hotel |
| 5 | Musik, Theater, Film, Schaustellungen | Konzert, Kino |
| 6 | Nichtgewerbliche Veranstaltungen von Kirchen, Verbänden, Vereinen, Parteien | Gemeindefest |
| 7 | Sport, Freizeit, Fremdenverkehr, Museen | Schwimmbad, Museum |
| 8 | Rundfunk, Tages- und Sportpresse, Nachrichtenagenturen | Nachrichtenredaktion |
| 9 | Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste | Messe, Kirmes |
| 10 | Verkehrsbetriebe, Transport leichtverderblicher Waren | Bahn, Kühltransport |
| 11 | Energie, Wasser, Abfall, Abwasser | Kraftwerk, Kläranlage |
| 12 | Landwirtschaft, Tierhaltung, Tierbehandlung | Milchviehbetrieb, Tierklinik |
| 13 | Bewachungsgewerbe | Werkschutz |
| 14 | Reinigung und Instandhaltung, Datennetze und Rechner | Wartung, IT-Bereitschaft |
| 15 | Schutz vor Verderb, durchgehende Forschung | Laborversuch |
| 16 | Schutz von Produktionseinrichtungen | Glasschmelzofen |
Bäckereien und Konditoreien dürfen an Sonn- und Feiertagen bis zu drei Stunden Backwaren herstellen und ausliefern (§ 10 Abs. 3 ArbZG). Warum Geschäfte an Feiertagen trotzdem meist geschlossen bleiben, erklärt der Ratgeber Ladenöffnung an Feiertagen.
Ob Sie persönlich am Feiertag arbeiten müssen, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen bestimmen, soweit Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts anderes festlegen (§ 106 GewO). Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei der Verteilung der Arbeitszeit und damit bei Dienstplänen mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Ersatzruhetag: Ausgleich innerhalb von acht Wochen
Wer an einem Feiertag arbeitet, der auf einen Werktag fällt, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Er ist innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen zu gewähren, der den Feiertag einschließt (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Der freie Tag kann also auch vor dem Feiertag liegen. Für Arbeit an einem Sonntag gilt eine kürzere Frist von zwei Wochen.
Der Ersatzruhetag soll sich unmittelbar an eine Ruhezeit nach § 5 ArbZG anschließen (§ 11 Abs. 4 ArbZG). Da diese Ruhezeit mindestens elf Stunden beträgt, ergeben sich meist 35 Stunden am Stück ohne Arbeit. Abweichen darf der Arbeitgeber nur aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen.
Ein zusätzlicher Urlaubstag ist der Ersatzruhetag nicht. Das Gesetz verlangt einen beschäftigungsfreien Tag, regelt aber keine Bezahlung. Ein Tarifvertrag darf den Ersatzruhetag für Werktagsfeiertage sogar streichen oder einen anderen Ausgleich festlegen (§ 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG).
Außerdem müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). An Feiertagen gelten die normalen Höchstarbeitszeiten von acht, ausnahmsweise zehn Stunden (§ 11 Abs. 2 ArbZG).

Feiertagszuschlag: kein gesetzlicher Anspruch
Einen Feiertagszuschlag schreibt kein Gesetz vor. Ein Anspruch entsteht nur, wenn eine dieser Grundlagen ihn vorsieht:
- Tarifvertrag: wenn beide Seiten tarifgebunden sind oder Ihr Arbeitsvertrag auf ihn verweist.
- Betriebsvereinbarung: Arbeitgeber und Betriebsrat legen Zuschläge für den Betrieb fest.
- Arbeitsvertrag: Ein vereinbarter Zuschlag ist verbindlich, auch ohne Tarifbindung.
- Betriebliche Übung: Zahlt der Arbeitgeber wiederholt und ohne Vorbehalt gleichartige Zuschläge, kann daraus ein Anspruch entstehen.
Eine gesetzliche Ausgleichspflicht gibt es nur für Nachtarbeit. Nachtarbeitnehmer erhalten nach § 6 Abs. 5 ArbZG bezahlte freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag, sofern kein Tarifvertrag den Ausgleich regelt. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Als Nachtarbeitnehmer gilt, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
Davon zu unterscheiden ist der Feiertagslohn. Fällt Ihre Arbeit wegen des Feiertags aus, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt, das Sie ohne den Ausfall erhalten hätten (§ 2 Abs. 1 EFZG). Wer dagegen am Feiertag arbeitet, bekommt ohne Zuschlagsregel den normalen Lohn für die geleisteten Stunden. Wie das bei Urlaub und Teilzeit aussieht, erklärt der Ratgeber Feiertage und Urlaub.
Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG
Zahlt Ihr Arbeitgeber einen Zuschlag, bleibt er bis zu festen Grenzen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass er neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird (§ 3b Abs. 1 EStG). Die Prozentsätze sind Höchstwerte für die Steuerfreiheit, kein Anspruch auf Zahlung.
| Arbeitszeit | steuerfrei bis |
|---|---|
| Sonntag, 0 bis 24 Uhr | 50 % |
| Gesetzlicher Feiertag, 0 bis 24 Uhr | 125 % |
| 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % |
| 24. Dezember ab 14 Uhr | 150 % |
| 25. und 26. Dezember | 150 % |
| 1. Mai | 150 % |
| Nachtarbeit, 20 bis 6 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, wenn vor 0 Uhr begonnen | 40 % |
Der Grundlohn wird dabei mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt (§ 3b Abs. 2 EStG). Beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben sie nur bis zu einem Stundenlohn von 25 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der Feiertagssatz; beide Sätze werden nicht addiert. Ein Nachtzuschlag kann dagegen zusätzlich zum Feiertagssatz steuerfrei bleiben (R 3b der Lohnsteuer-Richtlinien).
Beachten Sie die unterschiedlichen Nachtzeiten: Für die Steuer beginnt die Nacht um 20 Uhr, im Arbeitszeitgesetz erst um 23 Uhr. Beginnt die Nachtschicht vor Mitternacht, gilt die Arbeit bis 4 Uhr des Folgetags noch als Feiertagsarbeit (§ 3b Abs. 3 EStG).
Rechenbeispiel
Eine Pflegekraft hat 20 Euro Grundlohn je Stunde und arbeitet am Pfingstmontag von 6 bis 14 Uhr. Steuerfrei wären bis zu 125 Prozent, also 25 Euro je Stunde oder 200 Euro für acht Stunden. Sieht ihr Tarifvertrag zum Beispiel 35 Prozent vor, sind das 7 Euro je Stunde – vollständig steuer- und beitragsfrei. Am 25. Dezember oder am 1. Mai läge die Grenze bei 150 Prozent, also bei 30 Euro je Stunde.
Für die Steuer zählt der Feiertagskalender am Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 EStG). Ein Zuschlag für Arbeit an Allerheiligen ist deshalb in Köln als Feiertagszuschlag steuerfrei, in Hannover nicht, denn dort ist der 1. November kein Feiertag. Heiligabend und Silvester sind zwar keine gesetzlichen Feiertage, für die Steuer gelten aber ab 14 Uhr die erhöhten Sätze aus der Tabelle.
Minijob, Jugendliche und Schwangere
Minijob
Für Minijobber gelten dieselben Regeln wie für andere Beschäftigte. Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, zahlt der Arbeitgeber den Lohn nach § 2 EFZG weiter. Einen gesetzlichen Feiertagszuschlag gibt es auch im Minijob nicht.
Steuerfreie Zuschläge zählen laut Minijob-Zentrale nicht zum regelmäßigen Verdienst, solange der zugrunde liegende Stundenlohn höchstens 25 Euro beträgt. Der bezahlte Feiertag selbst zählt dagegen zur monatlichen Verdienstgrenze.
Jugendliche unter 18 Jahren
Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 18 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen gelten nur in den Bereichen von § 17 Abs. 2 JArbSchG, etwa in Krankenhäusern, Gaststätten, beim Sport oder im Schaustellergewerbe. Am 25. Dezember, am 1. Januar, am Ostersonntag und am 1. Mai bleibt die Beschäftigung auch dort verboten (§ 18 Abs. 2 JArbSchG).
Wer an einem Werktagsfeiertag arbeitet, bekommt in derselben oder der folgenden Woche einen anderen berufsschulfreien Arbeitstag frei (§ 18 Abs. 3 JArbSchG). Volljährige Auszubildende fallen dagegen unter das Arbeitszeitgesetz und haben dieselben Rechte wie andere Beschäftigte.
Schwangere und Stillende
Schwangere und stillende Frauen dürfen an Sonn- und Feiertagen nur arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Zusätzlich muss eine Ausnahme nach § 10 ArbZG vorliegen, jede Woche ein Ersatzruhetag nach mindestens elf Stunden Nachtruhe folgen und gefährliche Alleinarbeit ausgeschlossen sein. Die Bereitschaft kann jederzeit widerrufen werden.
Welches Landesrecht gilt: der Arbeitsort
Maßgeblich ist das Feiertagsrecht am Ort, an dem Sie arbeiten, nicht Ihr Wohnort. Für die Steuer steht das ausdrücklich in § 3b Abs. 2 EStG; die Feiertagsgesetze gelten jeweils für das eigene Landesgebiet.
Ein Beispiel: Sie wohnen in Niedersachsen und arbeiten in Nordrhein-Westfalen. An Fronleichnam haben Sie frei, weil der Tag in NRW gesetzlicher Feiertag ist. Pendeln Sie umgekehrt von NRW nach Niedersachsen, ist Fronleichnam für Sie ein normaler Arbeitstag.
Bei Homeoffice, Montage oder Dienstreisen ist die Zuordnung weniger eindeutig. Klären Sie dann mit Arbeitgeber oder Betriebsrat, welcher Feiertagskalender gilt, und lassen Sie sich die Regel schriftlich geben.
Sonderfälle gibt es auch innerhalb eines Landes. Das Augsburger Friedensfest gilt nur in der Stadt Augsburg, Mariä Himmelfahrt in Bayern nur in überwiegend katholischen Gemeinden. Alle Unterschiede zeigt der Vergleich der Bundesländer.
So prüfen Sie Ihre Rechte in fünf Schritten
- Ist der Tag am Arbeitsort ein gesetzlicher Feiertag? Heiligabend und Silvester sind es nicht.
- Fällt Ihre Tätigkeit unter eine Ausnahme nach § 10 ArbZG? Wenn nicht, ist Feiertagsarbeit unzulässig.
- Ist der Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen eingeplant?
- Welche Zuschläge sehen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vor?
- Sind die Zuschläge auf der Lohnabrechnung als steuerfrei ausgewiesen?
Bei Streit helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht. Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überwachen die Arbeitsschutzbehörden der Länder.
Quellen
- § 9 ArbZG – Sonn- und Feiertagsruhe
- § 10 ArbZG – Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 11 ArbZG – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 12 ArbZG – Abweichende Regelungen
- § 2 ArbZG – Begriffsbestimmungen und § 6 ArbZG – Nacht- und Schichtarbeit
- § 3b EStG – Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
- § 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen
- § 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers und § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte
- § 18 JArbSchG – Feiertagsruhe und § 17 JArbSchG – Sonntagsruhe
- § 6 MuSchG – Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
- Minijob-Zentrale: Feiertage im Minijob
Häufige Fragen
Muss ich am Feiertag arbeiten, wenn mein Arbeitgeber es anordnet?
Nur wenn Ihr Betrieb unter eine Ausnahme nach § 10 ArbZG fällt und Ihr Arbeitsvertrag Feiertagsarbeit zulässt. Dann darf der Arbeitgeber Sie nach billigem Ermessen einteilen (§ 106 GewO); ein Betriebsrat bestimmt bei Dienstplänen mit.
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag?
Das Gesetz legt keine Höhe fest, maßgeblich sind Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Steuerfrei bleiben Zuschläge bis 125 Prozent des Grundlohns (§ 3b EStG). Am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai sind es bis 150 Prozent.
Bekomme ich für Feiertagsarbeit einen freien Tag?
Ja. Für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht Ihnen innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Ein Tarifvertrag kann davon abweichen.
Gelten Heiligabend und Silvester arbeitsrechtlich als Feiertage?
Nein, beide sind Werktage. Jugendliche dürfen dort aber ab 14 Uhr nicht arbeiten (§ 18 JArbSchG). Zuschläge ab 14 Uhr sind an Heiligabend bis 150 und an Silvester bis 125 Prozent steuerfrei.
Zählt der Feiertag am Wohnort oder am Arbeitsort?
Es zählt der Arbeitsort. Wer in Niedersachsen wohnt und in Nordrhein-Westfalen arbeitet, hat an Fronleichnam frei; im umgekehrten Fall ist Fronleichnam ein Arbeitstag.
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