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Feiertage und Urlaub: Was gilt, wenn ein Feiertag in den Urlaub fällt?

Ein gesetzlicher Feiertag im Urlaub zählt nicht als Urlaubstag, weil das Bundesurlaubsgesetz nur Werktage anrechnet (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Für den Feiertag zahlt der Arbeitgeber das normale Entgelt weiter (§ 2 EFZG). Fällt der Feiertag auf ein Wochenende, gibt es keinen Ersatztag.

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Gepackter Koffer und Strohhut auf einem Holzboden neben einem hellen Fenster
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Ein gesetzlicher Feiertag, der in Ihren Urlaub fällt, zählt nicht als Urlaubstag. Das Bundesurlaubsgesetz rechnet nur Werktage an, und Feiertage sind nach § 3 Abs. 2 BUrlG keine Werktage. Für den Feiertag erhalten Sie stattdessen Ihr normales Entgelt nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Urlaubstag bleibt Ihnen also erhalten.

Im Alltag gibt es dennoch Sonderfälle: Teilzeit, Krankheit, Feiertage am Wochenende, Heiligabend und Betriebsferien. Die folgenden Abschnitte ordnen sie mit Paragrafen und Beispielen ein.

Grundregel: Feiertage kosten keinen Urlaub

§ 3 Abs. 1 BUrlG garantiert mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr. Als Werktage gelten nach Absatz 2 alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag ist also ein Werktag, der Feiertag nicht.

Ein Beispiel: Christi Himmelfahrt fällt immer auf einen Donnerstag. Nehmen Sie bei einer Fünf-Tage-Woche die ganze Woche frei, verbrauchen Sie vier Urlaubstage statt fünf. Mit den Wochenenden davor und danach ergeben sich neun freie Tage am Stück.

Entscheidend ist der Feiertagskalender an Ihrem Arbeitsort, nicht am Urlaubsort. Arbeiten Sie in Bayern und verbringen Fronleichnam an der Ostsee in Schleswig-Holstein, brauchen Sie für diesen Tag keinen Urlaub. Arbeiten Sie dagegen in Hamburg, ist Fronleichnam ein normaler Arbeitstag – auch wenn Sie ihn in München verbringen.

Das gilt auch für Feiertage, die nur in einzelnen Ländern bestehen. Der Internationale Frauentag am 8. März ist nur in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern gesetzlicher Feiertag. Der Weltkindertag am 20. September gilt nur in Thüringen, der Buß- und Bettag nur in Sachsen. Wer dort arbeitet, spart an diesen Tagen einen Urlaubstag.

Feiertage im Ausland ändern dagegen nichts: Ein Nationalfeiertag am Urlaubsort ersetzt keinen Urlaubstag. Fällt während einer Reise ein Feiertag Ihres Arbeitsorts in den Urlaub, bleibt der Urlaubstag wie gewohnt erhalten.

Mindesturlaub in Arbeitstagen

Das Gesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus. Deshalb wird der Anspruch auf Ihre tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet: 24 Werktage geteilt durch sechs, mal Ihre Arbeitstage pro Woche.

Gesetzlicher Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG, umgerechnet auf Arbeitstage
Arbeitstage pro WocheMindesturlaub pro Jahr
624 Tage
520 Tage
416 Tage
312 Tage
28 Tage
14 Tage

Arbeits- und Tarifverträge sehen häufig mehr Urlaub vor. Schwerbehinderte Menschen haben zusätzlich Anspruch auf fünf Arbeitstage Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX). Für Jugendliche gelten je nach Alter mindestens 25 bis 30 Werktage (§ 19 JArbSchG).

Feiertagslohn nach § 2 EFZG

Für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt, das Sie ohne den Ausfall erhalten hätten (§ 2 Abs. 1 EFZG). Fachleute sprechen vom Entgeltausfallprinzip. Dazu gehören auch regelmäßige Zulagen, die an diesem Tag angefallen wären. Der Anspruch gilt für alle Beschäftigten, auch für Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende (§ 1 Abs. 2 EFZG).

Fällt ein Feiertag in eine Zeit mit Kurzarbeit, gilt die ausgefallene Arbeitszeit als Feiertagsausfall (§ 2 Abs. 2 EFZG). Den Feiertag bezahlt dann der Arbeitgeber, nicht die Agentur für Arbeit. Bei Schichtarbeit zählt der Dienstplan: Bezahlt wird, was an diesem Tag laut Plan angefallen wäre.

Eine Ausnahme regelt § 2 Abs. 3 EFZG. Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt, verliert den Anspruch auf Bezahlung des Feiertags. Urlaub und eine ärztlich bescheinigte Krankheit gelten dagegen als entschuldigt. Wer am Feiertag arbeiten muss, findet die Regeln zu Ersatzruhetag und Zuschlägen im Ratgeber Arbeiten an Feiertagen.

Feiertag am Wochenende: kein Nachholtag

Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, gibt es in Deutschland keinen Ersatztag am Montag. Weder Bundes- noch Landesrecht sehen einen solchen Nachholtag vor. Wer von Montag bis Freitag arbeitet, hat von einem Feiertag am Wochenende also keinen zusätzlichen freien Tag.

Betroffen sind nur Feiertage mit festem Datum wie Neujahr, der 1. Mai, der 3. Oktober oder die Weihnachtstage. Die beweglichen Feiertage liegen dagegen immer auf einem Werktag. Karfreitag ist stets ein Freitag, Ostermontag und Pfingstmontag sind Montage, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam Donnerstage. Deshalb schwankt die Zahl der Arbeitstage von Jahr zu Jahr.

Anders ist es bei der Sechs-Tage-Woche, etwa im Handel: Dort ist der Samstag ein Arbeitstag, und ein Feiertag am Samstag verkürzt die Arbeitswoche. Ob Schichtbeschäftigte für Feiertage am Wochenende einen Ausgleich erhalten, regelt allenfalls der Tarifvertrag. Wie viele Feiertage in einem Jahr auf Werktage fallen, zeigt der Arbeitstage-Rechner für jedes Bundesland.

Auch wer regelmäßig am Wochenende arbeitet, etwa in Pflege oder Gastronomie, rechnet den Urlaub nach seinen tatsächlichen Arbeitstagen. Ein Feiertag, an dem Sie laut Dienstplan gearbeitet hätten, kostet keinen Urlaubstag – auch wenn er auf einen Samstag fällt.

Teilzeit: Es zählt der Arbeitstag

Bei Teilzeit kommt es darauf an, ob der Feiertag auf einen Ihrer regulären Arbeitstage fällt. Nur dann fällt Arbeit aus, und nur dann zahlt der Arbeitgeber Feiertagslohn. Liegt der Feiertag auf einem freien Tag, gibt es keinen Ausgleich – Sie müssen aber auch keine Stunden nacharbeiten.

Ein Beispiel: Sie arbeiten montags bis mittwochs. Der Ostermontag ist für Sie ein bezahlter freier Tag, der Karfreitag ändert dagegen nichts. Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach der Zahl Ihrer Arbeitstage: Bei drei Tagen pro Woche sind es mindestens zwölf Urlaubstage im Jahr.

Arbeiten Sie dagegen an fünf Tagen nur vormittags, fällt jeder Feiertag unter der Woche auf einen Arbeitstag und wird bezahlt. Wechseln Ihre Arbeitstage von Woche zu Woche, entscheidet der konkrete Dienstplan.

Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen und Arbeitszeitkonten ist die Lage weniger eindeutig. Ob ein Feiertag die Sollstunden senkt, ergibt sich aus Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Fragen Sie im Zweifel die Personalabteilung oder den Betriebsrat.

Krank am Feiertag oder im Urlaub

Sind Sie an einem Feiertag arbeitsunfähig krank, bekommen Sie für diesen Tag Feiertagslohn. § 4 Abs. 2 EFZG bestimmt, dass sich die Höhe dann nach § 2 EFZG richtet. Beim Geld macht das für Sie in der Regel keinen Unterschied.

Wer im Urlaub krank wird, verliert dagegen keine Urlaubstage. Nach § 9 BUrlG werden Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Melden Sie die Erkrankung sofort beim Arbeitgeber und lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Der Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch; die gutgeschriebenen Tage nehmen Sie nach Absprache später.

Werden Sie im Ausland krank, müssen Sie dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und Ihre Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich mitteilen. Gesetzlich Versicherte informieren zusätzlich ihre Krankenkasse (§ 5 Abs. 2 EFZG).

Zwei Spaziergänger von hinten auf einem Dünenweg an der Ostsee im Nachmittagslicht
Ein Feiertag in der Urlaubswoche spart einen Urlaubstag – maßgeblich ist der Kalender am Arbeitsort. KI-generiert

Heiligabend und Silvester: Urlaub nötig?

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, sondern Werktage im Sinne von § 3 Abs. 2 BUrlG. Wer an einem dieser Tage ganz freinehmen will, braucht deshalb grundsätzlich einen vollen Urlaubstag. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen halben freien Tag gibt es nicht; ob halbe Urlaubstage möglich sind, regelt der Betrieb.

Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können die Tage ganz oder ab mittags freistellen. Hat Ihr Arbeitgeber über Jahre ohne Vorbehalt freigegeben, kann daraus ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt ohnehin ein Beschäftigungsverbot ab 14 Uhr (§ 18 Abs. 1 JArbSchG).

Brückentage: mit wenig Urlaub viele freie Tage

Weil Feiertage keinen Urlaub kosten, lohnt sich die Planung um Feiertage unter der Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche gelten diese Faustregeln:

  • Feiertag am Dienstag oder Donnerstag: Ein Brückentag ergibt vier freie Tage am Stück.
  • Feiertag am Mittwoch: Zwei Urlaubstage ergeben fünf freie Tage, vier Urlaubstage neun.
  • Pfingstmontag: Vier Urlaubstage von Dienstag bis Freitag ergeben neun freie Tage.
  • Ostern: Karfreitag und Ostermontag sind bundesweit frei. Vier Urlaubstage ergeben zehn freie Tage, acht Urlaubstage davor und danach sogar 16.
  • Weihnachten und Neujahr: Der Bedarf hängt von den Wochentagen ab; Heiligabend und Silvester zählen dabei als Werktage.

Die besten Kombinationen für Ihr Bundesland und ein bestimmtes Jahr berechnet der Brückentage-Planer. Tipps für die Jahresplanung gibt der Ratgeber Urlaub planen.

Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig. Dann muss der Resturlaub in den ersten drei Monaten genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt Urlaub allerdings nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Betriebsferien und Mitbestimmung

Manche Betriebe schließen zwischen Weihnachten und Neujahr oder im Sommer ganz. Betriebsferien werden auf den Jahresurlaub angerechnet; die Feiertage in dieser Zeit kosten wie immer keinen Urlaubstag. Wie viele Urlaubstage eine Schließung „zwischen den Jahren“ kostet, hängt davon ab, auf welche Wochentage die Feiertage fallen.

Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und beim Urlaubsplan mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Dazu gehört auch die Festlegung von Betriebsferien. Ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber. Er muss die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).

Bei konkurrierenden Wünschen können Beschäftigte Vorrang haben, deren Wünsche „unter sozialen Gesichtspunkten“ schwerer wiegen, so § 7 Abs. 1 BUrlG. Ein typisches Beispiel sind Eltern, die an die Schulferien gebunden sind. Eine feste gesetzliche Frist für die Ankündigung von Betriebsferien gibt es nicht; frühe Planung hilft allen Beteiligten.

Auch einzelne Brückentage kann ein Betrieb als gemeinsamen Urlaubstag festlegen, etwa den Freitag nach Christi Himmelfahrt. Dafür gelten dieselben Regeln wie für Betriebsferien: Der Betriebsrat bestimmt mit, und der Tag wird vom Jahresurlaub abgezogen.

Checkliste für den Urlaubsantrag

  1. Feiertage am Arbeitsort prüfen, nicht am Wohn- oder Urlaubsort.
  2. Nur die Arbeitstage zählen, die keine gesetzlichen Feiertage sind.
  3. Heiligabend und Silvester als Werktage einplanen, sofern der Betrieb sie nicht freigibt.
  4. Den Antrag früh stellen, besonders für Brückentage und die Schulferien.
  5. Bei Krankheit im Urlaub sofort den Arbeitgeber informieren und ein ärztliches Attest besorgen.
  6. Resturlaub im Blick behalten: Übertragener Urlaub muss bis Ende März genommen werden.

Quellen

Häufige Fragen

Zählt ein Feiertag, wenn ich Urlaub in einem anderen Bundesland mache?

Es zählt der Feiertagskalender Ihres Arbeitsorts. Ist der Tag dort gesetzlicher Feiertag, kostet er keinen Urlaubstag – egal, wo Sie ihn verbringen.

Gibt es einen Ersatztag, wenn ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt?

Nein. Weder Bundes- noch Landesrecht sehen einen Nachholtag vor. Einen Ausgleich gibt es nur, wenn Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ihn regeln.

Ich arbeite Teilzeit von Montag bis Mittwoch. Bekomme ich für den Karfreitag etwas?

Nein. Feiertagslohn gibt es nur für Arbeitszeit, die wegen des Feiertags ausfällt. Ein Feiertag an Ihrem freien Tag wird weder bezahlt noch nachgeholt.

Brauche ich für Heiligabend einen ganzen Urlaubstag?

Gesetzlich ja, denn der 24. Dezember ist ein Werktag. Ob Ihr Betrieb den Tag ganz oder halb freigibt, regeln Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Darf der Arbeitgeber Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr festlegen?

Ja, Betriebsferien sind grundsätzlich zulässig und werden auf den Urlaub angerechnet. Gibt es einen Betriebsrat, hat er dabei ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

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